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BDS-Stammtisch

Die Mitglieder des BDS Neumünster treffen sich an jedem 2. Dienstag im Monat. Interessenten sind gerne willkommen! » Weitere Informationen zum Stammtisch

Wir sind schon dabei

Bild - Momsen-Seligmann - GMS-Immobilien

Momsen-Seligmann - GMS-Immobilien

Branche: Hausverwaltung
Ansprechpartner: Frau Gabriele Momsen-Seligmann

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Unsere Satzung

Satzung der Basis der Selbstständigen Neumünster

§ 1 Namen, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: ”Basis der Selbständigen Neumünster“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name ”Basis der Selbständigen e. V. Neumünster“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein dient dem Zusammenschluss von Selbständigen und Förderern der Selbständigen im Wirtschaftsraum Neumünster. Er hat die Aufgabe, die Kommunikation unter den Mitgliedern zu fördern und Hilfestellung gegenüber Institutionen der Verwaltung, der Politik, der Kultur und den Medien zu bieten sowie die Interessen der Selbständigen und insbesondere des Mittelstandes zu vertreten. Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder zu fördern. Der Verein ist überparteilich tätig und parteipolitisch neutral.
  2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Mitglied der Vereines kann werden,
    1. wer mindestens 18 Jahre alt ist
    2. wer unternehmerisch tätig ist, also Gewerbetreibende, Freiberufler und Geschäftsführer oder Vorstände unternehmerisch tätiger Gesellschaften
    3. wer das Anliegen verfolgt, die unternehmerische Tätigkeit der vorstehend Genannten, insbesondere auf der Ebene des Mittelstandes, zu fördern.
  2. Mitgliedsanträge sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  3. Auf Vorschlag der Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

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§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied es geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein mit Wirkung zum Jahresende austreten. Die Erklärung muss spätestens drei Monate vor Jahresende zugegangen sein. Für das Geschäftsjahr geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zeitanteilig erstattet.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist das Mitglied zu dem unterbreiteten Vorwurf zu hören, sofern es auf der Versammlung erschienen ist und dies wünscht.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung der Zahlung des Mitgliedbeitrages in Verzug geblieben ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
  3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu neun Beisitzern und dem Schriftführer.
  4. Der Gesamtvorstand sowie der geschäftsführende Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf einer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Verein wird von jeweils zwei Mitliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich im Sinne von § 26 BGB vertreten.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung übertragen sind.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungspunkte
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern durch den geschäftsführenden Vorstand
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

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§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    5. Beschussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
    1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit.
    2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
    3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder die verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind.
    4. Bei Beschussunfähigkeit kann die Versammlung nach einer Wartezeit von 30 Minuten erneut eröffnet werden. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
    5. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ebenso eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Darüber hinaus ist zur Beschlussfassung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, sofern dies die Satzung gesondert vorschreibt.
    6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dabei sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis festzuhalten.

§ 10 außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Auf ein derartiges Verlangen hat der Vorstand binnen zwei Wochen die Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ladungsfrist und Angabe der Tagesordnung zu laden.

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§ 11 Bildung von Arbeitskreisen

Innerhalb der Mitglieder des Vereins können Arbeitskreise gebildet werden. Am Arbeitskreis soll mindestens ein Mitglied des Gesamtvorstandes beteiligt sein. Der Arbeitskreis wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen des Arbeitskreises leitet und dem Gesamtvorstand Bericht über die Arbeit des Arbeitskreises zu erstatten hat.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird anteilig unter den Vereinsmitgliedern aufgeteilt.